Kündigung erhalten – was jetzt?
Kündigung erhalten? Dann läuft jetzt eine kurze Frist. Lassen Sie Ihre Kündigung sofort prüfen – auch bei Betriebsschließungen und Massenentlassungen.
Drei Wochen Frist
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Allgemeiner Kündigungsschutz besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Daneben gibt es besonderen Kündigungsschutz, etwa für Schwangere, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder. Bei Betriebsänderungen wie einer Standortschließung sind Interessenausgleich und Sozialplan zu prüfen (§§ 111, 112 BetrVG).
Abfindung
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Praxis wird eine Abfindung meist im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelt; Grundlage können auch ein Sozialplan oder ein Angebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG sein.
Arbeitslosengeld nicht gefährden
- Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn zwischen Kenntnis und Ende weniger Zeit liegt, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III).
- Unterschreiben Sie keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ohne Prüfung: Er kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III).
Kosten
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten; bei geringem Einkommen ist Prozesskostenhilfe möglich.
Rufen Sie uns an: 0361 5614931 (Mo–Fr 8.00–17.00 Uhr) oder schreiben Sie an info@ihre-anwaltskanzlei.com. Bringen Sie den Bescheid oder das Kündigungsschreiben zum ersten Gespräch mit.