Erbrecht
Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbengemeinschaft: Wir beraten Sie bei der Gestaltung Ihres Nachlasses und vertreten Sie, wenn es nach einem Erbfall um Ihre Rechte geht – außergerichtlich und vor Gericht.
Testament und Erbvertrag
- Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam.
- Ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) ersetzt im Grundbuchverfahren häufig den Erbschein.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Wechselbezügliche Verfügungen sind nach dem Tod des ersten Ehegatten grundsätzlich bindend.
- Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB).
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Sie entspricht oft nicht dem, was sich Erblasser wünschen, etwa bei Patchwork-Familien, unverheirateten Paaren oder Unternehmen. Wir prüfen, welche Regelung zu Ihrer Situation passt.
Pflichtteil
- Wer als Kind, Ehegatte oder Elternteil durch Testament enterbt wurde, hat in der Regel einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Anspruch richtet sich auf Geld.
- Der Erbe muss Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, auf Verlangen auch durch ein notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB).
- Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB).
- Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat (§§ 195, 199 BGB).
Wir setzen Pflichtteilsansprüche durch und vertreten auch Erben, die mit solchen Ansprüchen konfrontiert sind.
Erbschaft ausschlagen
Ist der Nachlass überschuldet, kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Frist beträgt grundsätzlich nur sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden (§ 1945 BGB). Lassen Sie sich frühzeitig beraten, denn nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Erbengemeinschaft und Erbschein
- Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und verwalten den Nachlass gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB).
- Wir begleiten die Auseinandersetzung, verhandeln mit Miterben und vertreten Sie bei Bedarf vor Gericht.
- Wir beantragen für Sie den Erbschein beim Nachlassgericht (§ 2353 BGB), wenn er benötigt wird.
Kosten
Rechtsschutzversicherungen decken im Erbrecht häufig nur eine Beratung ab. Ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung eintritt, klären wir für Sie. Bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.
Kontakt: Vereinbaren Sie einen Termin unter 0361 5614931 oder über unser Kontaktformular.